Kann der Jäger das Fleisch behalten?

Ein Jäger zahlt für das Ausüben der Jagd eine Pacht an die Besitzer der Grundstücke. Er ist somit der Jagd­ausübungs­berechtigte. Damit erwirbt er das Recht, Wild zu erlegen und zu behalten. Er kann es entweder selbst essen oder auch weiterverkaufen.

Wird das Wildtier durch einen Jäger erlegt, der selbst nicht Pächter des Reviers ist, also z.B. ein Jagdgast, so gebührt ihm gemäß dem jagdlichen Brauchtum das sogenannte „Kleine Jägerrecht“. Dazu zählen das Geräusch (Zunge, Herz, Leber, Lunge, Milz und Nieren) sowie eine mögliche Jagdtrophäe (z. B. Geweih, Hörner, Zähne, Federn).

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